Versicherungen

AMA-Brillenvesicherung
für eine Korrektions- oder Korrektionssonnenbrille
oder Kontaktlinsenpaar

Kurzinformation:

 

Die Versicherung beginnt am Tage der Übergabe der
Brille und endet nach 12 Monaten. Die  Versicherung
mit der Übergabe der Kontaktlinsen und endet nach
6  Monaten .  Eine  Verlängerung  ist  nicht  möglich .
Der Versicherungsschutz regelt sich nach den folgen-
den Versicherungsbedingungen:

Nach Abzug der Leistung des Krankenversicherers
übernimmt  die 
AMA-Brillenvesicherung  bis  max.
DM  200,- für die  Fassung  und  bis  max.  DM  100,-
je Brillenglas,  pro  Kontaklinse  bis max.  DM  100,-
begrenzt jedoch mit dem Kaufpreis bei  der  Ansch-
affung.

Schadenfall:

Bei Eintritt eines Schadenfalles wenden Sie sich bitte
unverzüglich an  den Optikerbetrieb,  der  Ihnen  die
Brille oder Kontaktlinse geliefert hat und melden den
Schaden. Sie können sich auch an jeden Optiker, der
Mitglied der AMA ist, wenden. Über die AMA-Hotline
können Sie Adressen von  AMA - Optikern  erfragen.
Falls  Sie weitere Fragen haben, rufen  Sie bitte die
AMA-Hotline an: 0211/320256.

 

Allgemeine Versicherungsbedingungen
für die AMA-Brillenversicherung
(AVB Brillen 1998)

1.   Versicherte Sachen

Korrektionsbrillen,  Sonnenkorrektionsbrillen
und Kontaktlinsen.

2.   Versicherte Gefahren und Schäden

Der Versicherer trägt alle Gefahren, denen die
versicherten Brillen/Kontaktlinsen während der
Dauer der Versicherung ausgesetzt sind, z. B.
Bruch oder Beschädigung, Diebstahl, Einbruch-
diebstahl, Raub, räuberische Erpressung, Mut-
oder Böswilligkeit Dritter, Transportmiflelunfall
oder Unfall eines Versicherten, Sturm, Brand,
Blitzschlag oder Explosion, höhere Gewalt.

3.   Nicht versicherte Gefahren und Schäden

3.1  

Ausgeschlossen sind die Gefahren des Krie­
ges, Bürgerkrieges oder kriegsähnliche Ereig­
nisse; von Streik,  Aussperrung und  inneren
Unruhen; der Beschlagnahme, Entziehung oder
sonstiger Eingriffe von hoher Hand;  der  Kern­
energie.*

 

 3.2 

Ferner leistet der Versicherer keinen Ersatz

 

3.2.1

für Schäden durch Abhandenkommen, es sei
denn, sie werden als Folge einer in Ziffer 2 ver­
sicherten Gefahr vom Versicherungsnehmer
nachgewiesen;

 

 

 3.2.2

für Schäden, die im Rahmen der Garantielei­
stung vom Brillenhersteller bzw. Optiker über­
nommen werden;

 

Der Ersatz von Schäden durch Kernenergie richtet
sich in der Bundesrepublik Deutschland nach dem
Atomgesetz. Die Betreiber von Kernanlagen sind
zur Deckungsvorsorge ver­pflichtet und schließen
hierfür Haftpflichtversicherungen a b.

3.2.3 für Serviceleistungen des Optikers, wie Über-
        prüfen der Fassung und der Gläser, Kontrolle
        des richtigen Sitzes mit Anpassungskorrektur,
        hygienische Ultraschallreinigung, Schrauben
        nachziehen, ersetzen und sichern, Scharniere
        sorgfältig ölen;

3.2.4     für Abnutzung und Verschleiß;

3.2.5     für mittelbare Schäden aller Art.

4.   Geltungsbereich

Die Versicherung gilt weltweit.

5.    Beitrag

Der Beitrag wird mit Aushändigung der Brille
und/oder Gläser bzw. Kontaktlinsen erhoben.

6.    Dauer der Versicherung

Die Versicherung beginnt mit dem Tage der
Übergabe der Brille und/oder Gläser, 0.00 Uhr,
und endet 12 Monate, bei Kontaktlinsen 6 Mo­
nate, nach ihrem Beginn, 24.00 Uhr. Eine Ver­
längerung ist nicht möglich
.

7.    Ersatzleistung

7.1    Der Versicherer übernimmt nach Abzug der Lei­
        stung eines gesetzlichen oder privaten Kran­
        kenversicherers die Kosten einer gleichwerti­
        gen Reparatur oder Wiederbeschaffung bis zu
        DM 100,00 je Brillenglas/Kontaktlinse und/oder
        DM 200,00 eines Brillengestells, max. den
        ursprünglichen Kaufpreis.

7.2   Die Ersatzleistung des privaten Krankenversi­
        cherers muß anhand einer Bestätigung oder
        eines Abrechnungsbeleges nachgewiesen wer­
        den. Sollte kein Nachweis über die Ersatzlei­
        stung erfolgen, wird hierfür ein pauschaler
        Abzug von DM 150,00 angesetzt.

7.3   Der Versicherer leistet nur bei nachgewiesener
        Reparatur bzw. Wiederbeschaffung durch einen
        AMA-Optiker.

8.    Obliegenheiten nach Eintritt des Schaden-
        falles

8.1    Schäden sind vom Versicherungsnehmer
         unverzüglich einem der Versicherung ange­
         schlossenen Augenoptikerbetrieb der AMA
         zu melden.

8.2    Schäden durch strafbare Handlungen (z. B.
         Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub) sowie
        
durch Brand oder Explosion sind außerdem
         unverzüglich der zuständigen Polizeidienst­
         stelle anzuzeigen.

 

8.3   Der Versicherungsnehmer hat Schäden nach 
        Möglichkeit abzuwenden und zu mindern und
        Ersatzansprüche gegen Dritte sicherzustel­
        len. Er hat ferner bestehende Doppelversi­
        cherungen anzugeben.

8.4    Verletzt der Versicherungsnehmer eine der 
        vorstehenden Obliegenheiten, so ist der Ver­  
        sicherer von der Verpflichtung zur Leistung 
        frei, es sei denn, daß die Verletzung weder 
        auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit 
        beruht. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt
        der Versicherer zur Leistung insoweit ver­
        pflichtet, als die Verletzung keinen Einfluss
        auf die Feststellung oder den Umfang der
        Entschädigungsleistung gehabt hat.

8.5   Hatte eine vorsätzliche Obliegenheitsverlet­
       zung Einfluß weder auf die Feststellung des
       Versicherungsfalles noch auf die Feststellung
       oder den Umfang der Entschädigung, so ent­
       fällt die Leistungsfreiheit, wenn die Verletzung
       nicht geeignet war, die Interessen des Versi­
       cherers ernsthaft zu beeinträchtigen und wenn
       außerdem den Versicherungsnehmer kein
       erhebliches Verschulden trifft.

9.   Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall

9.1   Im Totalschadenfall gemäß Nr.7.1 erlischt der
        Versicherungsschutz. Der Abschluß einer
        neuen Brillenversicherung ist möglich.

9.2    Bei Beschädigung gemäß Nr.7.1 gilt die Ver­
         sicherungsdauer unverändert gemäß Nr.6.

10.   Besondere Verwirkungsgründe

10.1   Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur
         Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer
         den Versicherungsfall durch Vorsatz oder
         grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder
         aus Anlaß des Versicherungsfalles, insbeson­
         dere in der Schadenanzeige, vorsätzlich
         unwahre Angaben macht, auch wenn hier­
         durch dem Versicherer ein Nachteil nicht ent­
         steht.

10.2   Wird der Anspruch auf die Entschädigung
         nicht spätestens sechs Monate nach schriftli­
         cher, mit Angabe der Rechtsfolgen verbunde­
         ner Ablehnung durch den Versicherungsneh­
         mer gerichtlich geltend gemacht, so ist der
         Versicherer von der Verpflichtung zur Lei­
         stung frei.

11.   Schlußbestimmung

        Soweit nicht in den Versicherungsbedingun­
        gen Abweichendes bestimmt ist, gelten die
        jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften.